Internationales Recht: Krieg der Drohnen

In bewaffneten Konflikten weltweit spielen Drohnen immer häufiger eine zentrale Rolle. Ihre Vorteile liegen auf der Hand: maximaler Schaden beim Gegner bei minimalem Eigenrisiko. Doch klare internationale Regeln gibt es für ihren Einsatz bislang nicht. Eine Einordnung ins humanitäre Völkerrecht.

Von Jeanette Baumann | Foto: Bayhaluk/Wikipedia CC BY-SA 4.0

Der Krieg der Drohnen hat uns erreicht: von Israel über den Irak bis hin zur Türkei sind die unbemannten Flugobjekte inzwischen gang und gäbe in der Kriegsführung und Überwachung. Wer sich nicht schon bewaffnet hat, wird es bald. Befürworter*innen sprechen sich für die Effizienz und Präzision von Drohnen aus (etwa bei der Tötung von bestimmte Zielpersonen). Des Weiteren seien Drohnen ein Mittel, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten. Aufgrund der Technik seien die involvierten Pilot*innen geschützt – schließlich sind sie beim Angriff nicht vor Ort – und die Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Objekten sei vereinfacht. Stimmen gegen Drohnen zweifeln an der Sicherheit ihrer Technik bezüglich Hacking und sehen durch die Fernsteuerung per Computer die Gefahr einer Art „Spiel-Mentalität“.

Ein „Drohnenrecht“ gibt es nicht

Im Zusammenhang mit Drohnen stellen sich viele Fragen: Können gezielte Tötungen (targeted killings) rechtmäßig sein? Wie werden Zivilist*innen geschützt? Wie werden Drohnenangriffe rechtlich eingeordnet?

Aus völkerrechtlicher Betrachtung kann der Angriff mit Drohnen eine Verletzung des Gewaltverbots und der staatlichen Souveränität darstellen (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta). Kriege sind in der Regel völkerrechtswidrig. Aber die Ausübung von militärischer Gewalt kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem auch rechtmäßig sein.

Das ius ad bellum („Recht zum Krieg“) erlaubt Ausnahmen zum Gewaltverbot. Berechtigt Gewalt anzuwenden ist danach, wer eine Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat gemäß Art. 43 UN-Charter erhalten hat oder wer das Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 UN-Charta in Anspruch nimmt. Während der Kriegsführung muss das ius in bello („Recht des bewaffneten Konflikts“) geachtet werden. Das ius in bello setzt sich hauptsächlich aus den Genfer Abkommen und seinen zwei Zusatzprotokollen (ZP) zusammen, sowie dem Völkergewohnheitsrecht.

Natürlich besteht „kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung“ – Art. 35 ZP I Abs. 1. In Bezug auf Drohnen zeigen sich die Staaten hier jedoch regelrecht zurückhaltend – verboten sind sie jedenfalls nicht. Es kommt vielmehr darauf an, wie die Drohne ausgerüstet ist, da bestimmte Waffen durch Verträge verboten sind. In diesem Zusammenhang sind unter anderem die folgenden zwei Grundsätze relevant: das Verbot überflüssigen Leides. Und der strikte Unterscheidungsgrundsatz zwischen Zivilbevölkerung und Kombattant*innen.

Im Vordergrund steht immer der Schutz der Zivilbevölkerung. Außer diese sind direkt im Konflikt beteiligt und verlieren dadurch ihren Schutzstatus, sind Zivilist*innen weitestgehend zu schützen. Dennoch ist die Schutzpflicht keine absolute Regel: Zivilist*innen dürfen angegriffen werden, wenn die Tötung einen sogenannten Kollateralschaden darstellt – das heißt einem legitimen militärischen Ziel dient und im Verhältnis zum Ziel proportional ist.

So oder so ähnlich können Kontrollstationen aussehen, von denen aus Drohnen gesteuert werden. Die Pilot*innen sind also zu jeder Zeit in Sicherheit. Foto: Ministerie van Defensie/Wikipedia CC0

Menschenrechte und Drohnen: Nicht jeder Drohnenangriff betrifft Kriegsrecht

Für die Anwendung des humanitären Völkerrechts bedarf es eines bewaffneten Konflikts. Nur Drohneneinsätze, die innerhalb solcher Konflikte stattfinden, werden von den oben genannten Regelungen abgedeckt. Drohneneinsätze außerhalb bewaffneter Konflikte betreffen das ius ad bellum, das Internationale Strafrecht und die Menschenrechte. Die Abgrenzung zeigt sich auch bei targeted killings: diese können völkerrechtlich erlaubt sein, wenn sie in Kriegszonen stattfinden und den genannten Voraussetzungen entsprechen – das Recht auf Leben (Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) bei erlaubten Kriegshandlungen wird verdrängt und das Kriegsvölkerrecht gilt vorrangig.

Der Fall Türkei gegen Nordsyrien

Die Türkei besitzt die Bayraktar TB2-Drohne, welche bewaffnet ist und sowohl im Inland als auch im Ausland eingesetzt wird. Wie jeder andere Staat muss die Türkei bei Drohnenangriffen die betroffenen Grundpfeiler des humanitären Völkerrechts wahren: das Unterscheidungsgebot, das Verbot des unterschiedslosen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, die Prinzipien der Proportionalität und das Gebot, Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkung von Angriffen vorzunehmen. Die Bewertung hängt vom Einzelfall ab und muss im Kontext des Angriffs gesehen werden.

Die jüngsten Drohnenangriffe der Türkei gegen kurdische Gebiete im Nordirak und in Nordsyrien bilden keine Ausnahme. Zuvor stand 2018 Afrin in Nordsyrien unter Beschuss – bis Ende Februar starben 176 Zivilpersonen. Im November 2019 starben erneut zwei Zivilisten. Im Juni 2020 wurden 3 Aktivistinnen der Frauenbewegung getötet. Auch im Jahr 2021 kam es im August, Oktober und Dezember zu Anschlägen mit zivilen Opfern. 2022 sieht die Situation kaum anders aus. Unter Angriff befand sich jüngst zum Beispiel die Gemeinde Zirgan – es wurden fünf Personen verletzt, darunter vier Minderjährige.

Zwischen der Türkei und der PKK, der (militanten) Arbeiterpartei Kurdistans, in unter anderem Nordsyrien besteht ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt.Hierbei sind allein die Tatsachen entscheidend, es kommt nicht darauf an, ob die Staaten sich gegenseitig anerkennen.Die aktuellen Angriffe der Türkei auf dem Gebiet Nordsyriens könnten gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstoßen, aber es gibt Ausnahmen: Eine Einwilligung Syriens oder die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der UN-Charta können die Angriffe rechtmäßig machen. Eine Einwilligung liegt keinesfalls vor.

Hat sich die Türkei selbst verteidigt? Das hängt davon ab, ob die PKK die Türkei angegriffen hat und ob ein etwaiger Angriff bereits andauert oder unmittelbar bevorsteht. Zu beachten ist, wie intensiv die Angriffe sind, denn nicht jeder Angriff rechtfertigt die Selbstverteidigung. Bei Konflikten nicht-internationalen Charakters mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen kommt es darauf an, ob die Gruppen ausreichend organisiert sind beziehungsweise einer Kommandostruktur unterliegen und militärische Gewalt ausüben können. Die PKK erfüllt diese Voraussetzung.

Die Türkei hat in der Vergangenheit ihre Drohnenangriffe mit Selbstverteidigung gegen die PKK begründet. So heißt es in der Erklärung vom türkischen Verteidigungsministerium: „bis der letzte Terrorist neutralisiert ist“. Zwar gab es in der Vergangenheit Angriffe auf die Türkei durch kurdische Milizen, diese dürften aber aufgrund des Rückgangs in den vergangenen Jahren nicht die Schwelle erreichen, die eine Selbstverteidigung rechtfertigen.

Die Handlungen der Türkei könnten aber auch von Syrien zu dulden sein, wenn die Handlungen der PKK Syrien zuzurechnen wären. Dies würde aber erfordern, dass Syrien effektive Kontrolle über die PKK hat oder dieser eine Zufluchtsstätte gewährt. Weder noch. 2011 wurde die betroffene Region autonom unter der Kontrolle der kurdischen Bevölkerung. Daher sind die Drohnenangriffe auch nicht zu dulden. Eine Selbstverteidigung der Türkei ist nicht zu rechtfertigen.

Die Drohnenangriffe müssten auch legitime Angriffsziele verfolgen. Fraglich erscheint hier das Unterscheidungsgebot zwischen Zivilist*innen und militärischen Zielen. Nach Angaben der kurdischen Nachrichtenagentur ANF werden fast täglich gezielt zivile Infrastrukturen, unter anderem Wohngebiete bombardiert. In keinem Fall sind das legitime, militärische Ziele. Damit läge der Vorwurf auf einen Verstoß gegen das ius in bello auf der Hand.

Die Autorin
Jeanette Baumann studiert Jura an der Universität Heidelberg. Ihren Schwerpunkt legt sie aktuell auf das Völkerrecht.

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